Genossenschaft

Der Gemeinschaftsgedanke hat bei genossenschaftlichen Wohnprojekten eine besondere Bedeutung. Denn per Definition ist genossenschaftliches Eigentum gleich gemeinschaftliches Eigentum. Es kann entweder eine neue Genossenschaft gegründet werden oder sich einer bestehenden Genossenschaft angeschlossen werden.


Neue Genossenschaft
Um eine neue Genossenschaft zu gründen, müssen den einzelnen Mitgliedern für den Grundstückserwerb, Bau oder Umbau ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Mitglied kann nur der werden, der Anteile erwirbt. Auch Mitglieder, die finanziell schlechter dastehen, können Mitglied werden, solange andere Mitglieder entsprechend mehr Anteile erwerben.
Die Immobilie bei genossenschaftlichen Wohnprojekten wird gemeinsam finanziert, über

  • Pflichtanteile,
  • Wohnungsbezogene Pflichtanteile.

Die Höhe der Kosten orientiert sich an der Größe der späteren Wohnung.
Zusätzlich können unter bestimmten Bedingungen auch Kredite oder Fördermittel beansprucht werden.


Rückzahlungsoption
Bei Auszug kann das Geschäftsguthaben an jedermann in der Genossenschaft übertragen werden (an bestehendes Mitglied oder zukünftiges Mitglied). Ansonsten ist dem Mitglied nach Ablauf einer bestimmten Frist (ca. 1,5 - 2 Jahre sind üblich) sein Geschäftsguthaben auszuzahlen.

Weitere Informationen können Sie aus folgenden Broschüren entnehmen: