Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die gemeinsame Zweckverfügung der Mitglieder ist ein zentrales Merkmal der GbR. Diese kann auch im Unterschied zum Verein rein wirtschaftlich gestaltet sein. Der Gesellschaftsvertrag, in dem der gemeinsame Zweck festgelegt wird, kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Hierzu ist kein Mindestkapital erforderlich.
Um späteren Konfliktpotenzial entgegenzuwirken, ist die Schriftform erforderlich. Alle Entscheidungen werden von den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen in der Regel einstimmig getroffen, somit ist die GbR für größere Gruppen eher ungeeignet. Für eine GbR, die wirtschaftlich tätig ist, kann die Vereinbarung des Mehrheitsprinzip (einfache oder qualifizierte Mehrheit) im Gesellschaftsvertrag angebracht sein.
Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet jedes einzelne GbR-Mitglied voll mit seinem Privatvermögen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann für größere Gruppen auch als vorläufige Rechtsform genutzt werden. Die Rechtsform eignet sich gut für z.B. die Planungs- oder Bauphase eines Objektes, bevor eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) gegründet ist. Nachdem das Projekt fertiggestellt wurde, kann die GbR verworfen werden und z.B. eine WEG gegründet werden.

Praxistipps

  • Gemeinsames ungeteiltes Eigentum am Objekt.
  • Einstimmigkeit ist ein zeitaufwendiges Abstimmungsverfahren, bietet aber auch eine „unmittelbarere“ Einbindung der einzelnen Personen.
  • Bei längerfristigen Bindungen ist die Aufnahme eines „neutralen Dritten als Hüter/Hüterin der Projektidee“ sinnvoll.
  • Die Aufnahme einer Schiedsklausel, zur Regelung von Streitigkeiten unter Vermeidung des (anstrengenden und teureren) Rechtsweges wird empfohlen.

Beispiele von Rechtsformen